Allgemeine Verpflichtungen des Restaurators

Verantwortung

Der Restaurator trägt die grundsätzliche Verantwortung für das ihm anvertraute Kunst- und Kulturgut. Das Verhältnis Restaurator und Eigentümer muss auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhen.

Kompetenz

Der Restaurator soll nur Arbeiten ausführen, die im Bereich seiner fachspezifischen beruflichen Kompetenz liegen.

Abweisung

Der Restaurator darf keine Aufträge ausführen, die den historischen Bestand von Kunst- und Kulturgut gefährden oder verfälschen. Er verpflichtet sich, Aufträge, die dieser Auffassung widersprechen, abzulehnen.

Qualitätsanspruch

Der Restaurator soll an seine Arbeit die höchsten Qualitätsansprüche stellen, unabhängig von Wert und Rang des Kunst- und Kulturgutes. Müssen Einschränkungen des Behandlungsumfanges in Kauf genommen werden, hat die Substanzerhaltung absoluten Vorrang.

Tätigkeit des Restaurators

Schadensverhütung

Vorbeugende Maßnahmen an Kunst- und Kulturgut und in dessen Umgebung, die Schäden verhüten oder den direkten Eingriff vermeiden, sind vorrangig.

Dokumentation

Der Restaurator ist verpflichtet, alle von ihm durchgeführten Untersuchungen, deren Ergebnisse und alle zu Substanzsicherung und Restaurierung angewandten Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist eine wichtige Quelle für die Geschichte des Kunst- und Kulturgutes. Sie ist daher an geeigneter Stelle aufzubewahren und zugänglich zu halten.

Untersuchung

Der Restaurator muss vor jeder Konservierung oder Restaurierung eine methodische Untersuchung vornehmen, die alle notwendigen historischen und technologischen Fragen abklärt. Zuvor ist der Umfang der Untersuchungen einzugrenzen. Die Untersuchung erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt mit einer genauen Bestandsaufnahme des angetroffenen Zustands und kann, wenn z.B. historische Veränderungen nicht erhalten werden können, bis hin zu einer Objektanalyse - die umfangreichste Art der Untersuchung – weitere Untersuchungsschritte erfordern. Materialproben dürfen nur dann entnommen werden, wenn dadurch Fragen geklärt und Entscheidungen gefällt werden können. Sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies gilt auch für alle Eingriffe.

Konservierung und Restaurierung

Der Restaurator hat vorrangig den historischen Bestand des Kunst- und Kulturgutes zu konservieren. Restaurierung dient der Wiederherstellung eines bestimmten historischen Zustandes, der Wiederlesbarkeit der ästhetischen Wirkung oder der Wiedernutzbarkeit von Kunst und Kulturgut. Restauratorische Eingriffe sind irreversibel. Daher muss die größte Sorgfalt auf die Planung, Begründung, Ausführung und Dokumentation einer Restaurierung gelegt werden.

Umfang der Behandlung

Der Restaurator hat den Umfang seiner Behandlung auf das Notwendigste zu beschränken. Er darf nicht bewusst, oder zum eigenen Vorteil die Maßnahmen ausweiten, er darf aber auch nichts bewusst unterlassen.

Technik und Materialien

Der Restaurator darf nur solche Techniken und Maßnahmen anwenden, die nach aktuellem Kenntnisstand den ideellen und materiellen Bestand des Kunst- und Kulturgutes nicht gefährden und künftige Maßnahmen nicht behindern.

Wartung

Der Restaurator soll dem Eigentümer genaue Informationen zur sachgerechten Pflege und Aufbewahrung des Kunst- und Kulturgutes geben und ihm eine regelmäßige Wartung empfehlen.

Notsituation

Bei einem Not- oder Katastrophenfall soll der Restaurator im Rahmen des Möglichen Hilfe leisten, um den Schaden am Kunst- und Kulturgut so gering wie möglich zu halten.

Weiterbildung

Der Restaurator soll bestrebt sein, sein Wissen und sein Können zu verbessern und sich weiterzubilden.

Veröffentlichungen

Der Restaurator soll Erkenntnisse und Erfahrungen anderen Kollegen zugänglich machen. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen von Allgemeininteresse sollten in geeigneter Form veröffentlicht werden.

Diese Auszüge des Ehrenkodex für Restauratoren liegen die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu Grunde: CODE OF ETHICS 1986 IIC - CG and CAPC Ausarbeitung: Bachmann, Reichwald (DRV), Ritterpusch (IADA), Seebach (DVFR), Wihr (AdR)

Artikel 9 der charta von venedig: Restaurierung

Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist, etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat, wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Kopie abheben und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende und begleitende archäologische, kunst- und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.

Allgemeines:

Im Umgang mit Bau- und Kunstdenkmälern ist als erster Schritt Archivforschung zu betreiben. Dabei sind alle verfügbaren Quellen, ob schriftliche, bildliche oder bauliche, auszuwerten. Grundlage für jede Planung und Ausführung sind ein verformungsgerechtes Bauaufmass und je nach Wichtigkeit des Objektes bzw. der Eingriffe weitere bauhistorische, archäologische und technische Untersuchungen. Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den historischen Disziplinen Kunst-, Architekturgeschichte und Archäologie, mit Naturwissenschaft und Technik ist sowohl in der Projektierung, Durchführung als auch Dokumentation unerlässlich.

Die Pflicht zur Dokumentation als Grundlage für die wissenschaftliche Erforschung sowie die Empfehlung zur Publikation sind Gegenstand von Art. 16 der Charta von Venedig und eine unbestrittene Forderung im Umgang mit Bau- und Kunstdenkmälern. Durch den direkten Kontakt mit den Objekten als originale Zeitzeugen arbeiten gerade Restauratoren unmittelbar mit den materiellen Quellen unserer Geschichte.

Was ist ein Denkmal?

Bau- und Kunstdenkmäler sind von Menschen geschaffene Werke, welche für die Geschichte des Menschen und seines Wirkens einen bedeutenden Aussagewert haben. Damit besteht an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse. Neben Kirchen, Burgen, Schlössern, Bürger-, Bauernhäusern, Siedlungen, Städten, technischen und Kleindenkmälern sind auch Gärten und Parkanlagen als gestaltete Freiräume Zeugnisse der Kultur. Die Bedeutung eines Denkmals kann architektonisch-künstlerischer, handwerklich-technischer, historisch-wissenschaftlicher Natur sein. Das Alter ist nur einer von vielen Faktoren. Standort, Funktion, Seltenheit, Ausstattung, Bedeutung der Bewohner oder dort statt gefundener Ereignisse, der besondere Quellenwert für die Volkskunde, Architektur-, Handwerks-, Kunst- und Technik-Geschichte tragen zum Denkmalwert bei.

Bau-, Kunstdenkmäler und Denkmalbereiche berichten nicht nur über die Vergangenheit, sondern sind selbst Teil davon und als "originale Zeitzeugen" auf uns gekommen. Der Zeugniswert bleibt aber immer an die Originalsubstanz gebunden. Verändert oder zerstört man am Bau und Kunstdenkmal die materiellen Spuren der Geschichte, so verliert es seinen Zeugniswert und damit den Denkmalcharakter. Praktische Denkmalpflege welche für Schutz und Erhaltung verantwortlich ist, gilt daher vorrangig der Sicherung der originalen materiellen Spuren, der Struktur und Gestalt. Neue Ansprüche an das Denkmal sowie Nutzungsänderungen müssen sich innerhalb dieser Grenzen bewegen.

Denkmäler sind "lebendige Geschichte".

Denkmäler pflegen heißt mit der Geschichte umgehen, die Vergangenheit mit der Zukunft verknüpfen.

Kunst- und Kulturgut befindet sich in staatlichem, kommunalem, kirchlichem und privatem Besitz. Seine Betreuung obliegt Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, der Denkmalpflege, den Kirchen und privaten Eigentümern. Sie sind verpflichtet es zu erhalten.

Bundespreis 2015 für Denkmalpflege

Im Jahr 2015 erhielten wir den Bundespreis für Denkmalpflege im Schreinerhandwerk.
Diese besondere Auszeichnung ehrt und sehr und spiegelt unseren Wunsch wider, stets beste Leistungen abzuliefern.

Bundespreis 2015 für Denkmalpflege

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